Kasse verweigert zu Unrecht häusliche Krankenpflege
Krankenkassen haben auch bei der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege grundsätzlich eine Leistungspflicht gegenüber Bewohnern von Senioren- und Demenzwohngemeinschaften. So entschied das Bayerische Landessozialgericht in drei Musterverfahren. Zu diesen Leistungen gehören etwa das Messen von Blutzucker, die Medikamentengabe und das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
Trotz Verordnung verweigerte die AOK die Kostenübernahme für Leistungen zur häuslichen Krankenpflege in den Wohngemeinschaften mit der Begründung, dass sich solche Maßnahmen auch von Personen ausführen ließen, die keine medizinische oder pflegerische Fachkenntnis besäßen. Folglich sei diese Behandlungspflege genauso gut von denjenigen, die für die Betreuung der WG-Bewohner zuständig sind, problemlos durchzuführen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Nur in dem Fall, dass diese Leistungen zur häuslichen Krankenpflege ausdrücklich in einem Betreuungsvertrag für die WG erfasst seien, entfalle die Leistungspflicht der Kasse.
Es sind etwa 150 ähnliche Klagen bei bayerischen Sozialgerichten anhängig. In den Musterverfahren wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Urteile des Landessozialgerichts Bayern vom 20.8.2019, Az.: L5 KR 402/19, 403/19 und 404/19