Mediziner muss wegen unnötigen IGeL Disziplinarstrafe zahlen

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Augenarzt hat kein Einsehen: Doppelabrechnung und Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip. Augenarzt hat kein Einsehen: Doppelabrechnung und Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip. © rcx – stock.adobe.com

Eine Leistung sowohl privat als auch über die Kasse abrechnen? Das hat teure Konsequenzen, ließ die KV Bayern einen Augenarzt wissen.

Allzu kreatives IGeLn ist an sich schon keine gute Idee. Weigert ein Mediziner sich dann auch noch, Patienten das Geld für eine zu Unrecht als IGeL erbrachte Leistung zurückzugeben, ist vollends Schluss mit lustig. Dies bekam ein Augenarzt vor dem Sozialgericht München zu spüren – er handelte sich eine Disziplinarstrafe von 2500 Euro ein.

Eine Patientin war aufgrund einer schmerzhaften Rötung und Schwellung des Auges in seine Praxis gekommen. Am Empfang wurde sie gefragt, ob sie im entsprechenden Quartal bereits bei einem Augenarzt gewesen sei. Als die Patientin bejahte, sagte man ihr, sie müsse die Untersuchung selbst zahlen, da diese nicht mehr über die Krankenkasse abgerechnet werden könne. Um eine Behandlung zu erhalten, willigte die Patientin schriftlich ein, 40 Euro zu zahlen.

Der Mediziner sah weitere Gewinnmöglichkeiten: Er rechnete die Grundpauschale und einen kleinen chirurgischen Eingriff, den er erbrachte, zusätzlich über die Kasse ab. Die KV Bayern forderte den Arzt später auf, der Patientin ihr Geld zurückzuerstatten. Doch dieser war sich keiner Schuld bewusst.

Die Patientin hätte das Angebot ohne irgendeinen Zwang angenommen und auch sonst nichts weiter dazu geäußert, argumentiert er. Andernfalls hätte er ihr gesagt, dass es drei weitere Augenärzte in der Nähe gebe und dass sie dort gerne behandelt werde – aber nicht von ihm, da seine Arbeitszeit abgelaufen sei und kein sofort behandlungsbedürftiger Notfall vorliege.

Die Patientin klagte erfolglos vor dem Amtsgericht. Da sie eine Einverständniserklärung unterzeichnet habe, bestehe ein Rechtsgrund für die Zahlung, hieß es dort.

Die KV verhängte eine Geldbuße von 2500 Euro gegen den Mediziner. Er habe gegen das Sachleistungsprinzip verstoßen, indem er eine private Liquidation von Leistungen verlangt habe, die Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung seien. Zudem liege eine Doppelabrechnung vor. Da er schon zuvor durch Verstöße gegen das Sachleistungsprinzip aufgefallen sei, müsse ihm deutlich vor Augen geführt werden, dass er sich an die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung zu halten habe. Der Arzt zog vor das Sozialgericht, dieses bestätigte jedoch das Vorgehen der KV.

Quelle: Urteil des SG München, Az.: S 28 KA 116/18