Unbudgetiertes Honorar für Notfallleistungen ab 2018
Ausweiten des Notdienstes wird zur Unterdeckung des Grundbetrags führen.
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ihre Vorgaben zur Honorarverteilung – den Bereitschaftsdienst betreffend – angepasst. Eine Zustimmung der Kassen ist nicht erforderlich. Es fehlt noch der formale Beschluss des KBV-Vorstandes. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Die Anpassungen sind aufgrund einer Ergänzung im § 87b Absatz 1 Satz 3 SGB V notwendig geworden. Demnach ist für die unquotierte Bezahlung von Leistungen im Notfall und Notdienst ein eigenes Honorarvolumen zu bilden – und zwar vor der Trennung der Vergütung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
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Die wesentlichen…
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