Gebühren, Gehälter und Digitalisierung 2021 – ein Überblick für Niedergelassene
Mustergültige 13
Am 1. Januar 2021 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. In Zukunft werden bei einer Verordnung deutlich weniger Angaben abgefragt. Nicht mehr unterschieden wird zwischen Erst- und Folgeverordnung bzw. Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Damit muss auch die Begründung bei Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge an dieser Stelle nicht mehr angegeben werden, es reicht der Vermerk in der Patientenakte. Der späteste Behandlungsbeginn wurde auf 28 Kalendertage nach Verordnung verlängert und eine neue Strukturierung des Heilmittelkatalogs soll für mehr Übersichtlichkeit sorgen. Und was auch gut klingt: Zukünftig ist Muster 13 für alle Verordnungen das Mittel der Wahl.
Ziel der Überarbeitung ist eine Vereinfachung der Vorgaben. Die Richtlinie hätte schon im Oktober 2020 in Kraft treten sollen – da die ausführenden Softwarehäuser aber mehr Zeit für die Änderungen benötigten, wurde der Start verschoben.
Lockmittel 6 %
Dem neuen Tarifvertrag zufolge steigen die Gehälter der Medizinischen Fachangestellten zum 1. Januar 2021 um 6 %, mit Beginn des Jahres 2022 um weitere 3 % und Anfang 2023 noch einmal um 2,6 %. Auch die Ausbildungsvergütungen sowie die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit erhöhen sich.
Auch Ärzte können sich über das Ergebnis freuen: Mit dieser Lohnanpassung verringert sich der deutliche Gehaltsabstand zu Pflegepersonal in den Kliniken und hilft somit, die Abwanderung von Fachkräften in Richtung Kliniken zu stoppen. Die tarifvertraglichen Regelungen sind u.a. auch für Praxen verbindlich, die mit ihren MFA BÄK-Musterarbeitsverträge abgeschlossen haben.
Tintenstrahl
Die Blankoformularbedruckung ist mit Jahreswechsel mit Tintenstrahldrucker möglich, sofern dieser ein Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung zur Herstellung von Urschriften von Urkunden vorweisen kann.
Bei der Blankoformularbedruckung wird Sicherheitspapier mit Titel und Feldern des Formulars sowie den Patientendaten bedruckt. Bislang war das nur mit einem Laserdrucker erlaubt.
Neuorientierung
Der bundesweite Orientierungswert erhöht sich um 1,25 % auf 11,1244 Cent. Die KBV hatte rund 3 % gefordert, der GKV-Spitzenverband eine Nullrunde. Die Entscheidung fiel im erweiterten Bewertungsausschuss gegen die Stimmen der Ärzteschaft.
Der Orientierungswert wird jährlich zwischen KBV und GKV-Spitzenverband unter Berücksichtigung der allgemeinen Morbiditätsentwicklung neu verhandelt. Auf der Grundlage des bundesweiten Orientierungswertes werden die regionalen Gebührenordnungen festgelegt.
Kurze Sprünge
Ab 1. Januar 2021 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,50 Euro statt 9,35 Euro. Für Juli 2021 ist eine Apassung auf 9,60 Euro vorgesehen, für Januar 2022 auf 9,82 und für Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde.
Den Vorgaben zufolge hätte der Mindestlohn mit der allgemeinen Tarifentwicklung der letzten zwei Jahre Schritt halten müssen. Damit hätte er direkt auf 9,85 Euro erhöht werden müssen. Mit der Begründung der wirtschaftlichen Krise infolge der Pandemie wich die zuständige Kommission jedoch von dieser Regelung ab.
Kleiner Bahnhof
Statt großem Bahnhof gab es für die ePa zum Jahresbeginn eher einen gefühlten Start. War die Entwicklung der elektronischen Patientenakte bisher schon ein herausforderndes und datenschutzrechtlich auch umstrittenes Projekt, ließ zuletzt noch das erforderliche Update der Konnektoren auf sich warten, sodass es schwerfiel, an einen pünktlichen Start zu glauben. Eine Anbindung der Ärzte hat bislang in Westfalen-Lippe und Berlin stattgefunden, die Gematik spricht von einer Testphase.
Nichtsdestotrotz gilt: Seit dem 1. Januar 2021 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA anzubieten. Ärzte müssen spätestens im Juli 2021 in der Lage sein, die Karte zu befüllen, sonst droht Honorarabzug.
Postdienste postponed
Auch für den eArztbrief galt eigentlich der 1. Januar 2021 als Stichtag. Ab dann sollte eine Vergütung nur noch erfolgen, wenn die Versendung über einen KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen, früher KOM-LE) erfolgt. Der Termin wurde aber auf den 1. April 2021 verschoben, da die Anbieter noch nicht bereit waren für ihre Aufgabe; der Versand über einen alternativen Dienst wie etwa KV-Connect war und ist also weiter zulässig. Mittlerweile sind die ersten Anbieter zugelassen und als neue Frist gilt der 1. April 2021. Über den Kommunikationsdienst KIM soll die komplette elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen erfolgen. Zur Nutzung eines KIM-Dienstes muss die Praxis an die TI angeschlossen sein.
Medical-Tribune-Bericht