Eigentlich geht es ja nur um die Aktualisierung der Versichertendaten – das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) – das bis Ende 2018 eingeführt werden soll. Bei der Aktualisierung der Versichertendaten wird über eine Online-Verbindung zwischen der Praxis und der Krankenkasse des Patienten geprüft, ob die Versichertendaten (Name, Adresse, Versichertenstatus usw.) aktuell sind und die eGK gültig ist. Streng genommen übernehmen die Praxen hier eine Aufgabe, die eigentlich von den Kassen selbst erledigt werden müsste – aber davon mal abgesehen: Damit die Praxis an ein solches System angebunden werden kann, braucht sie einen „Konnektor“ und eine Praxiskarte (SMC-B), die man bei einem „Trustcenter“ erhält. Praxen, die sich diesem gesetzlichen Auftrag entziehen, müssen eine Kürzung des Honorars von einem Prozent so lange hinnehmen, bis die VSDM-Prüfung in der Praxis durchgeführt wird.
Beim Aushandeln der Pauschalen hat sich die KBV nun eindeutig verzockt und kommt selbst zu der Erkenntnis, dass bei den Kassen mehr Geld für den Anschluss der Arztpraxen an die Tl angefordert werden muss. Bliebe es bei der jetzigen Vereinbarung sei nämlich abzusehen, dass viele Niedergelassene spätestens ab dem dritten Quartal 2018 keine kostendeckende Refinanzierung ihrer Investitionen mehr bekämen und deshalb auf den Kosten sitzenblieben.
Obskur: KV erlässt Bescheide, damit Ärzte widersprechen
Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang eine Verlautbarung der KBV vom 22. März 2018, wonach die KVen berechtigt sind, einen Bescheid zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) gegenüber den Vertragsärzten zu erlassen. Dies gehe aus der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V (TI-Finanzierungsvereinbarung) hervor.
Demnach müssen die KVen die Anspruchsberechtigung der antragstellenden Vertragsarztpraxis gemäß dieser Vereinbarung prüfen. Hieraus ergäbe sich die Befugnis, aber auch die Verpflichtung, einen Bescheid zu erlassen, wenn die Anspruchsberechtigung nicht vorliegt oder wenn eine höhere Finanzierung beziehungsweise eine höhere Erstattung von Kosten beantragt wird, als sie in der TI-Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist. Gegen diesen Bescheid könne der Vertragsarzt dann Widerspruch einlegen und bei erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erheben.
Das ist bemerkenswert! Eine Woche später, nämlich am 28. März, hat die KBV per Pressemitteilung verlauten lassen, dass angesichts der aktuellen Situation man sich gezwungen sehe, die Fristen sowie die Finanzierung der Praxisausstattung für die TI neu zu definieren (
Medical Tribune berichtete MT Nr. 14/18 S. 20). Die KBV könne nicht hinnehmen, dass die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten die Probleme ausbaden müssen, die der Markt verursacht. Die KBV habe deshalb erneut Verhandlungen mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen, um die aktuelle Marktsituation bei der Finanzierung der TI-Komponenten zu berücksichtigen. Parallel habe man zur Fristwahrung das Schiedsamt angerufen. Um das Sanktionsrisiko zu entschärfen, will die KBV beim Gesetzgeber eine erneute Fristverlängerung um mindestens ein halbes Jahr, also bis Mitte 2019, erwirken.
Die „Rechtsauskunft“ der KBV an die regionalen KVen erhält so gesehen zumindest einen logischen Hintergrund. Die neuerlichen Verhandlungen mit den Kassen und eine ggf. notwendige Schiedsamtsentscheidung brauchen Zeit und der Ausgang ist ungewiss. Geht das „in die Hose“ soll vorzeitig zumindest klargestellt werden, wer die „Zeche zahlt“!