Es fehlen klare Regeln zur Anwendung von Cannabisblüten

Verordnungen Autor: Cornelia Kolbeck

Die Blüten werden besonders gerne von Allgemeinmedizinern verordnet. Die Blüten werden besonders gerne von Allgemeinmedizinern verordnet. © fotolia/Michael

Cannabis als Medizin ist im Einzelfall als Therapiealternative bei schwerwiegenden Erkrankungen erlaubt und die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Therapie bezahlen. Doch bei der Umsetzung hapert es.

Cannabispräparate können seit März 2017 von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes muss das Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder z.B. dessen Symptome lindern. Dies kann in der Schmerztherapie helfen, bei chronischen Erkrankungen wie etwa MS oder bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit, aber auch in der Palliativversorgung. Jedoch zeigen sich in der Umsetzung Schwachstellen.

Mit einer Indikationsliste wäre die Umsetzung problemloser

Der Gesetzgeber hat zwar das Erstatten von Cannabis als Medizin beschlossen, aber den Gesetzestext unpräzise formuliert. So können Ärzte nach § 31 Abs. 6 SGB V cannabishaltige Arzneimittel für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung verordnen. Was „schwerwiegend“ ist, wird aber nicht definiert.

Begleiterhebung

Das Gesetz sieht für Cannabisarzneimittel – die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® sowie Rezepturen von Dronabinol, Nabilon, Cannabisblüten und weiteren Cannabisextrakten – eine Begleiterhebung vor. Die Daten hierfür liefern die verordnenden Ärzte. Die Erhebung dauert bis zum 31. März 2022. Danach legt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten Näheres zur Leistungsgewährung fest.

Es fehle eine klare Indikationsliste und es habe keine Diskussion dazu gegeben, welche inhaltlichen Gründe zur Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme führen könnten, kritisiert Dr. Detlev Parow, Arzt bei der DAK-Gesundheit. 99 % der Anträge an die DAK gehen zur Begutachtung zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Etwa 1000 wurden bisher bewilligt, das sind etwa 60 % aller Anträge. Ausgegeben wurden seitens der DAK dafür 2,2 Mio. Euro (2017) und 6,5 Mio. Euro (2018). Ursprünglich ging man von 1,3 bzw. 5,5 Mio. Euro und für 2019 von knapp 10 Mio. Euro aus.

Jede dritte Kostenübernahme wird abgelehnt

Laut Gesetz darf die Krankenkasse eine Genehmigung „nur in begründeten Ausnahmefällen“ ablehnen. Tatsächlich scheitern 36 % der Anträge auf Kostenübernahme. Selbst bei Palliativpatienten liegt die Ablehnungsquote bei 6 %. Die Zahlen nennt der Vorsitzende des Berufsverbandes der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz-und Palliativmedizin (BVSD), Professor Dr. Dr. Joachim Nadstawek. Er beruft sich auf eine Umfrage von BVSD, Deutscher Schmerzgesellschaft und Deutscher Gesellschaft für Schmerzmedizin aus 2018. Er könne nicht immer nachvollziehen, mit welchen Begründungen abgelehnt werde, so der Anästhesist. Denn laut Gesetz müssten Patienten eben „nicht durch jedes tiefe Tal medikamentöser Therapie gegangen sein müssen, um an Cannabinoide zu kommen“.

Allgemeinärzte verordnen bevorzugt Blüten

Einen Missbrauch hat Dr. Nadstawek in anderthalb Jahren Therapie mit Blüten in seiner Praxis nicht feststellen können, auch keine Steigerung des Verbrauchs. Erik Bodendieck, Mitglied Kommission „Sucht- und Drogen“ bei der Bundesärztekammer (BÄK) verweist darauf, dass in Sachsen vor allem Schmerztherapeuten Cannabis als Medizin verordnen. An zweiter Stelle folgen Allgemeinmediziner. Schmerztherapeuten würden eher Zubereitungen verschreiben und Allgemeinärzte eher Blüten. Dr. Axel Meeßen, Geschäftsführer und Leitender Arzt des MDK Berlin-Brandenburg, verweist darauf, dass vom Medizinischen Dienst allein zu prüfen ist, ob es eine begründete Einschätzung des verordnenden Arztes gibt. Allerdings sei nicht immer erkennbar, ob eine Standardtherapie ausgeschöpft wurde. So erkläre ein Arzt z.B., dass ein Schmerzpatient schon lange austherapiert sei, die Verordnungsdaten der Kasse spiegelten das aber nicht wider.

Quelle: Veranstaltung „Cannabis als Medizin – Gefahren des Missbrauchs?“