Maskenpflicht aus Ärztesicht: Von voller Zustimmung bis zur berufsrechtswidrigen Rebellion

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Der Fremdschutz solcher Masken sei nachgewiesen und der Selbstschutz wahrscheinlich, so der DGP. Der Fremdschutz solcher Masken sei nachgewiesen und der Selbstschutz wahrscheinlich, so der DGP. © Elisabeth Coelfen – stock.adobe.com

Wie sinnvoll das Tragen einer Maske im Alltag ist, wird von Ärzten unterschiedlich bewertet. Das Spektrum der Ablehner reicht von Uninformierten über Abwäger bis zu Ausstellern von berufsrechtswidrigen Blanko-Attesten.

„Liebe Patienten, fühlen Sie sich auch unwohl, wenn Sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen?“, fragte eine chirurgische Praxis aus Sachsen-Anhalt ihre Follower auf Facebook. „Kommen Sie bei uns vorbei und Sie erhalten nach einer kurzen Untersuchung ein Attest, dass Sie vom Tragen des MNS befreit.“ Dann bedankte sich die Praxis bei der KV Baden-Württemberg, die dies auf ihrer Homepage legitimieren würde.

Die KV zeigte sich „einigermaßen überrascht“. Voraussetzung für ein solches Attest sei selbstverständlich auch in Baden-Württemberg ein triftiger medizinischer Grund. Man habe die Praxisklinik angeschrieben und die Rückmeldung erhalten, der Facebook-Post sei geändert. Auch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt hatte aufgrund rechtlicher Bedenken Kontakt mit dem Arzt aufgenommen. Er habe sich einsichtig gezeigt.

Die Ausnahmen vom Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen sind in Sachsen-Anhalt über die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelt. Die Tragepflicht gilt u.a. nicht für „Personen, denen die Verwendung […] aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. Ähnlich wie in Baden-Württemberg dürfen approbierte Ärzte in Sachsen-Anhalt also die medizinischen Gründe prüfen und ein entsprechendes Attest ausstellen, unabhängig vom jeweiligen Facharzt, erklärt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Der einzelne Arzt müsse selbst prüfen, ob ihm die Einschätzung sorgfältig möglich ist. Ein „unwohl fühlen“ als Indikation reiche nicht aus. Ungeachtet dessen, dass der Arzt eine Untersuchung für das Attest vorausgesetzt hatte, sei der Beitrag der Arztpraxis zumindest missverständlich gewesen, so die Kammer.

Die Einsichtigkeit der Praxisklinik – die an einzelnen Punkten der Facebook-Kommunikation auch mal weniger sichtbar ist – hat sie auf jeden Fall nicht vor unzähligen Kommentaren von Patienten und Kollegen bewahrt, denen es wichtig war, deutlich zu widersprechen. In diesen Kommentaren spiegelt sich die inhaltliche Zustimmung zur Maßnahme „Maskenpflicht“ deutlich wider.

Wie stehen Mediziner also zu Masken und anderen Schutzmaßnahmen? Dazu wollte auch das Universitätsklinikum Tübingen mehr wissen und hat Kolleginnen und Kollegen aus den Bereichen Virologie, Mikrobiologie, Hygiene, Tropenmedizin, Immunologie sowie Innere Medizin und Intensivmedizin befragt.

Die wenigsten Ärzte kannten Belege für Schutzwirkung

Wichtigster Befund der Umfrage sei, so die Autoren, dass die überwiegende Mehrheit der Mediziner die Abstandsregel von zwei Metern und das Verbot von Großveranstaltungen als Maßnahmen zur Eindämmung befürwortet und favorisiert. Bezüglich des Sinns von Mundschutzmasken seien die Ergebnisse aber sehr ambivalent. Als Maßnahme würden sie häufig genannt, aber nur selten priorisiert. Über 70 % der Befragten sehen Risiken durch falsche Handhabung der Masken. Bemerkenswert aber: Harte wissenschaftliche Belege für die Schutzwirkung von professionellen Mund-Nasen-Schutz oder Alltags-Atemmasken sind den wenigsten bekannt.

Was nicht heißt, dass es sie nicht gibt: Die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) diskutiert diese z.B. in einem Positionspapier vom 8. Mai 2020. Thema: die Auswirkung von Mund-Nasen-Masken auf den Eigen- und Fremdschutz bei aerogen übertragbaren Infektionen in der Bevölkerung. Die DGP zieht in ihrer Stellungnahme u.a. folgende Schlüsse:

  • Nicht-medizinische Mund-Nasen-Masken bieten einen nachgewiesenen Fremdschutz. Ein Selbstschutz ist nicht nachgewiesen, aber wahrscheinlich.
  • Selbstgefertigte Masken aus verschiedenen Tuchgeweben sind in der Lage einen Anteil der Bakterien und Viren zu filtern. Die Filterleistung der verschiedenen Materialien ist sehr unterschiedlich.
  • Bei Patienten mit Herz- und Lungenerkrankungen und vorhandener Ruhe- oder Belastungsdyspnoe und/oder eingeschränkter Lungenfunktion (FEV1 < 30 % des Sollwerts) sollte eine Blutgasanalyse bei anliegender Maske, idealerweise unter Belastung durchgeführt werden.
  • Und: Infektion und Schwere der Erkrankung hängen sehr wahrscheinlich mit der inhalierten Virendosis zusammen, somit kann jede Verringerung dieser Dosis von Vorteil sein.

Desungeachtet verzichtet etwa ein Urologe aus Nordhessen ganz auf die ärztliche Untersuchung für ein Attest. Der Betreiber eines Youtube- und eines Telegram-Kanals, der wohl noch bis vor Kurzem praktizierte, hat ein unterschriebenes Blanko-Attest ins Netz gestellt. Dort kursiert es. Ganz ohne Widerspruch. Und zwar besonders in Telegram-Gruppen der sogenannten „Corona-Rebellen“. Sie nennen sich auch Mundschutz- und Abstandsverweigerer und sind durchsetzt mit Personen aus dem extrem rechten Spektrum. Der Nutzer „Deutsche Patrioten“ kommentierte ein Video des Urologen: „wie immer grandios“ – der Doktor scheint kein Unbekannter zu sein.

Berufsrechtlich ist das Ausstellung von Blanko-Rezepten auf jeden Fall nicht akzeptabel, sagt Dr. Edgar Pinkowski, Präsident der Landes­ärztekammer Hessen, auf Anfrage von Medical Tribune dazu. Es müsse nachvollziehbar sein, auf welchem Wege der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses zu dem Ergebnis gelangt ist. In vergleichbaren Fällen seien Ärzten durch Heilberufsgerichte Verweise erteilt worden.

Die subjektive Sicht von Medizinern auf die Pandemie-Maßnahmen

Aus einer Umfrage unter Medizinern aus dem Bereich der Virologie (Stand 6. Mai 2020). Die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. kommt in ihrer Stellungnahme zu abweichenden Ergebnisssen (siehe Text). Und eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sieht z.B. den größten Effekt bei den Schul- und Kitaschließungen, die die Wachstumsrate der bestätigten Corona-Infektionen um 7,9 Prozentpunkte verringert hätten. Auf die Ausgangsbeschränkungen entfallen 5,0 Prozentpunkte, die Schließungen im Einzelhandel und Gastgewerbe haben kaum Wirkungen gezeigt.

Quelle der Grafik: „Sinnhaftigkeit Einzelmaßnahmen“, 2. Befragung zu SARS-CoV-2 von 178 Kolleg*innen aus den Bereichen Virologie/Mikrobiologie/Hygiene/Tropenmedizin/Immunologie sowie Innere Medizin/Intensivmedizin des Universitätsklinikums Tübingen

Die falschen Atteste werden im Supermarkt nicht erkannt

Den Kommentaren nach in den Kanälen wird das Attest häufig und mit Erfolg zum Einsatz gebracht. Das hessische Sozialministerium bestätigte, dass eine ärztliche Bescheinigung von der Pflicht des Masketragens befreien kann – Vorgaben oder Vordrucke für diese Befreiung gibt es nicht, es genüge eine formlose Ausstellung des behandelnden Arztes. Behandelnder Arzt ist der Urologe wahrscheinlich von den wenigsten Trägern seines Attestes. Der Supermarkt-Kassiererin fällt das aber wohl kaum auf. Aber vielleicht ja bald einem der Bundesländer. Denn jetzt hat der Arzt auf seinem Youtube-Kanal ein Video veröffentlicht, in dem er sich an Polizisten wendet: „Liebe Polizisten, (...) Auch ihr habt mittlerweile mitbekommen, dass die Maske Bullshit ist, auch euch kann niemand verweigern, über das Mittragen eines ärztlichen Attestes ganz einfach euren Dienst ohne Mundschutz zu versehen.“

Medical-Tribune-Recherche