Sonstige Kostenträger Abrechnung nach Sonderregeln

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Abrechnungen bei „Sonstigen Kostenträgern“ fallen z. B. bei der Behandlung von Bundeswehrangehörigen, ausländischen Touristen oder Asylsuchenden an. Abrechnungen bei „Sonstigen Kostenträgern“ fallen z. B. bei der Behandlung von Bundeswehrangehörigen, ausländischen Touristen oder Asylsuchenden an. © iStock/anyaberkut

Die Abrechnung bei „Sonstigen Kostenträgern“, etwa für ausländische Patienten oder Asylbewerber, enthält ein breites Spektrum an Sonderfällen. Weil diese nicht alltäglich in einer Hausarztpraxis sind, gilt es Unterlagen zu den Besonderheiten griffbereit zu haben.

Gesetzlich Krankenversicherte legen ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor und damit ist klar, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind und wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Sonderfälle stellen hingegen Versicherte aus dem Ausland, Asylbewerber oder Angehörige der Bundeswehr dar. Wenn ein ausländischer Tourist in Deutschland erkrankt und zum Arzt geht, kann man die Abrechnungsregelungen in drei Gruppen fassen:

Patienten mit europäischer Krankenversicherungskarte

Patienten aus einem der 27 EU-Länder sowie Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz legen ihre „European Health Insurance Card“ (EHIC) vor, wenn sie sich vorübergehend – aber nicht aus medizinischen Gründen – in Deutschland aufhalten.  Das sind z.B. Touristen, Studierende und entsandte Arbeitnehmer. Statt der EHIC kann auch eine „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ (PEB) vorgelegt werden. Davon sollte die Praxis zwei Kopien erstellen und anhand des Personalausweises oder Reisepasses die Identität des Patienten klären.  Der im Ausland Versicherte muss in jedem Fall vor Behandlungsbeginn beim Vertragsarzt die „Patientenerklärung europäische Krankenversicherung“ ausfüllen und unterschreiben. Die Erklärung ist in der Praxissoftware in 13 Sprachen hinterlegt. Er muss außerdem die von ihm gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse angeben. Eine Kopie von EHIC/PEB sowie die Original-Patientenerklärung müssen tagesgleich an die vom Patienten gewählte Krankenkasse geschickt werden. Die zweite EHIC/PEB-Kopie sowie eine Kopie der Patientenerklärung müssen in der Praxis-Dokumentation für zwei Jahre aufbewahrt werden. Diese Patienten haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen, egal ob es sich um akute Erkrankungen oder eine (Vorsorge-)Untersuchung handelt, die nicht bis zur Rückkehr ins Heimatland aufgeschoben werden sollte. Auch die Weiterbehandlung bestehender Erkrankungen ist mit der EHIC möglich, aber nur, wenn eine solche Erkrankung nicht der Grund für die Reise nach Deutschland war. Für Versicherte aus Großbritannien hat sich zunächst diesbezüglich nichts geändert. In Deutschland Studierende bekommen jedoch eine befristete europäische Krankenversicherungskarte mit dem Kürzel „DE“. Nur dann ist die Karte zur Abrechnung mit einer aushelfenden deutschen Krankenkasse gültig.

Bilaterale Abkommen

Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen können auch einen Abrechnungsschein vorlegen. Solche Abkommen bestehen mit Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Quebec, Südkorea, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay und den USA. Der Leistungsumfang ist hier kleiner als bei Patienten mit der EHIC. Die Krankenkassen geben ein bundesweit einheitliches Formular an diese Patienten aus, das „Nationaler Anspruchsnachweis“ heißt. Diesen Nachweis legen die Patienten in der Praxis vor. Darin steht, welche Leistungen in welchem Zeitraum in Anspruch genommen werden dürfen. Die Abrechnung selbst erfolgt auf einem sog. Ersatzschein.

Ohne Anspruchsnachweis

Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, erhalten für die Behandlung eine Privatrechnung. Hier gelten die üblichen Regelungen nach § 12 GOÄ. Es empfiehlt sich, einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abzuschließen und vor dem Beginn deutlich zu machen, dass die Rechnung sofort im Anschluss an die Behandlung bar zu bezahlen ist.

Manchmal kommen Patienten mit Abrechnungsscheinen in die Praxis, die man auf den ersten Blick nicht recht zuordnen kann. Das betrifft insbesondere folgende Gruppen:

Kriegsopferversorgung /Bundes­versorgungsgesetz

Personen, die im Rahmen der Kriegsopferversorgung bzw. des Bundesversorgungsgesetzes anspruchsberechtigt sind, legen entweder einen Bundesbehandlungsschein für Beschädigte oder eine eGK vor. Anspruch auf Heilbehandlung besteht hier nur für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind. Alle anderen Gesundheitsstörungen müssen von der normalen Krankenversicherung des Patienten übernommen werden. Der Bundesbehandlungsschein für Beschädigte ist rot.  Die erste Seite ist an die KV zur Abrechnung mitzusenden und die zweite Seite umgehend an die Krankenkasse zu übermitteln. Im Falle einer nötigen Überweisung muss vom Patienten ein neuer Behandlungsschein beantragt werden. Dieser ist dann orange und wird von der Krankenkasse selbst ausgestellt.

Heilfürsorge­berechtigte

Patienten, die als Bundeswehrangehörige, Polizeibeamte bzw. Beamte der Bundespolizei anspruchsberechtigt sind, besitzen normalerweise einen Abrechnungsschein der Behörde. Polizeibeamte werden seit einiger Zeit mit Krankenversicherungskarten (ohne Bild) ausgestattet. Das Praxisverwaltungssystem fragt nach einem Sonstige-Kostenträger-Zusatz (SKT) oder einer Personenkennziffer. Diese ist auf dem Abrechnungsschein angegeben.

Leistungen nach AsylbLG

Eigentlich ist das Behandeln von Patienten, die nach Asylbewer­ber­leistungs­gesetz anspruchsberechtigt sind, auf Bundesebene geregelt. Doch die Handhabung in den Bundesländern, Städten und Gemeinden unterscheidet sich in den Details. Leistungsberechtigte nach §4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Nach §6 AsylbLG können aber auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hin­aus ­gehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen. Asylbewerber haben in den ers­ten 15 Monaten ihres Aufenthaltes (Wartezeit) in Deutschland nur einen Anspruch auf Basisversorgung. Jede weiterführende Leistung muss im Einzelfall vom Kostenträger – in den Gemeinden sind das in der Regel die Sozialämter – genehmigt werden.  Zur Basisversorgung gehört die ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Arznei- und Verbandsmittel sowie das Gewähren sonstiger zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen sowie das Verabreichen amtlich empfohlener Schutzimpfungen. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Es kann auch vorkommen, dass Patienten mit einer Kopie eines Schreibens in die Praxis kommen, mit dem man (nach Ausfüllen der Felder für die Personalien) den Behandlungsschein bei der zuständigen Stelle anfordern muss. Auf einigen Behandlungsscheinen sind Einschränkungen bei der Gültigkeitsdauer vermerkt, diese müssen unbedingt beachtet werden!  Sollte wegen einer akuten Behandlung eine Überweisung notwendig sein, muss die eingeschränkte Gültigkeitsdauer auf den Überweisungsschein übernommen werden.  Asylbewerber sind grundsätzlich in den ersten 15 Monaten von den Zuzahlungen befreit. Arznei- und Verbandmittel sind im Rahmen der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände verordnungsfähig. Für Heilmittel, für Brillen, orthopädische oder andere Hilfsmittel ist eine Genehmigung des Sozialhilfeträgers erforderlich.  Asylbewerber, die länger als 15 Monate in Deutschland sind, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte, mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. In einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen) erhalten die Asylbewerber von Anfang an eine eGK. Daher sollte man auf die „besondere Personengruppe“ auf der eGK achten.  Personen, die noch keine 15 Monate in Deutschland leben, erhalten den Zusatz „9“, Personen, die sich schon länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, erhalten den Zusatz „4“. Von ihnen muss der Gebührenbefreiungsausweis der Krankenkasse vorgelegt werden, sonst sind diese Patienten nicht mehr gebührenbefreit.

Medical-Tribune-Bericht