Coronaimpfung in der Apotheke Alternative zu Praxis und Impfzentrum

Niederlassung und Kooperation Autor: Cornelia Kolbeck

Apotheken rüsten sich derzeit für das Impfen gegen SARS-CoV-2. Vor dem Start muss jedoch eine Schulung absolviert werden. (Agenturfoto) Apotheken rüsten sich derzeit für das Impfen gegen SARS-CoV-2. Vor dem Start muss jedoch eine Schulung absolviert werden. (Agenturfoto) © iStock/dusanpetkovic

Sollen auch Apotheker gegen SARS-CoV-2 impfen? Diese Frage spaltet Ärzte- und Apothekerschaft. Viele Ärzte sehen hierin eine ureigene medizinische Tätigkeit. Doch die Pharmazeuten bereiten nun ihr gesetzlich ermöglichtes Angebot vor.

Das Setzen einer Spritze war Apothekern bisher (außer im Impfzentrum) nur im Rahmen regionaler Modellprojekte zur Steigerung der Influenza-Impfquote gestattet. Die Apotheker haben hierbei bewiesen, dass sie es können. Deshalb hatten die Gesundheitsminister der Länder den Bundestag im November gebeten, eine Rechtsänderung vorzubereiten, mit der weiteren Leistungserbringern per befristeter Ausnahmegenehmigung ermöglicht wird, COVID-19-Schutzimpfungen vorzunehmen. Im Dezember kam der Bundestag dieser Bitte mit Änderungen im § 20 Infektionsschutzgesetz nach. Rechtsverordnungen folgten.

Gerechnet wird mit ersten Impfungen im Februar

Der impfberechtigte Personenkreis wurde um Apotheker und Zahnärzte sowie Tierärzte erweitert. Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, zeigte sich für ihren Bereich optimistisch: „Wenn der Gesetzgeber das will und Verstärkung an der Front der Impfenden gefordert ist, könnten wir Auffrischungsimpfungen in Apotheken ermöglichen.“ 2.600 Apothekerinnen und Apotheker hätten bereits eine Impfschulung absolviert, um an regionalen Pilotprojekten zur Grippeschutzimpfung teilnehmen zu können. Kolleginnen und Kollegen aus dieser Gruppe seien somit für COVID-19-Impfungen am schnellsten einsatzfähig.

Josef Kammermeier, stellvertretender Vorsitzender des Bayerischen Apothekerverbands, berichtete in einer Veranstaltung von Health Care Bayern, dass sich die Hälfte der 18.700 deutschen Vor-Ort-Apotheken zum Impfen bereiterklärt hat. „Aber es wird, soll und kann keine Konkurrenz zu Ärzten entstehen“, betonte Kammermeier.

Regionale Pilotprojekte für Grippeschutzimpfungen gibt es bereits in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Voraussetzung ist hier, dass nur geschulte Apotheker aktiv werden. Eine Schulung ist ebenso Voraussetzung für die COVID-19-Impfung.

Nach Angaben des Präsidenten der Bundesapothekerkammer, ­Thomas Benkert, sind die Inhalte einer bundeseinheitlichen Fortbildung hierzu bereits festgelegt. Die Apothekerkammern der Länder arbeiteten auch daran, schnell zu schulen. Benkert rechnet mit den ersten Coronaimpfungen in Apotheken im Februar.

Das von der Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer entwickelte Curriculum umfasst zwölf Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten. Die theoretische Fortbildung beinhaltet sechs Stunden – zwei Module zu jeweils zwei Stunden sowie zwei Einheiten Selbststudium. Die praktische Fortbildung umfasst vier Stunden und wird von einem Arzt oder einer Ärztin geleitet. Nach Durchlaufen des Kurses dürfen Personen ab zwölf Jahren gegen ­COVID-19 geimpft werden.

Vermittelt werden im Curriculum gemäß der gesetzlichen Vorgabe Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Impfung, speziell zum Aufklären, zur Anamneseerhebung und Impfberatung sowie zum Bewerten von Kontraindikationen. Auch das Thema Impfreaktionen spielt laut Kammerpräsident Benkert eine wichtige Rolle: „Impfende Apothekerinnen und Apotheker müssen selbst Ersthelfer sein. Sollten sie diese Qualifikation nicht haben, müssen sie zusätzlich eine zweistündige Fortbildung absolvieren.“ Impfschulungen im Modellprojekt werden anerkannt.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung regelt weitere Details. Danach müssen impfende Apotheken über geeignete Räumlichkeiten zum Impfen verfügen sowie über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt.

Auch müssen sie mit Genehmigung der Landesapothekerkammer für das Bestellen des einzusetzenden Impfstoffs berechtigt sein. Vorgegeben ist weiterhin: Für die Impfdatenübermittlung an das Robert Koch-Institut ist das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes zu nutzen. Geklärt ist auch die Vergütung. Eine Apotheke erhält für das Beschaffen eines Vials 7,58 Euro plus Umsatzsteuer. Pro Impfung gibt es – wie bei den Ärzten – ein Honorar von 28 Euro bzw. an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 36 Euro.

Dr. Stefan Hartmann, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes der Apothekenkooperationen, kennt aus seinem eigenen Umfeld auch Ärzte, die am Impfen in der Apotheke interessiert sind. Eine Tierärztin habe sich ebenfalls bei ihm beworben. Er hofft, dass mit Unterstützung entsprechender Verbände durch die Politik auch diesen Kreisen das Impfen noch ermöglicht wird. An der Basis könne man „auf perfekte Art zusammenarbeiten“.

Medical-Tribune-Bericht