Kurzarbeitergeld doch auch für Arztpraxen
In einer seit 8. Mai 2020 geltenden Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. „Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV.
Bis zu dieser Kehrtwende galt bei der Bundesagentur für Arbeit die Weisung, dass Arztpraxen pauschal keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hätten, da sie bereits unter dem gesetzlichen Schutzschirm stehen. Dieser wirke wie eine Ausfallversicherung.
In einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil setzte sich der Vorstand der KBV dafür ein, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein muss. „Die Politik hat rasch reagiert, wofür wir ausdrücklich dankbar sind“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV.
„Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, führte Dr. Gassen aus. „Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erläuterte Dr. Hofmeister. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.
Quelle: Pressemitteilung – KBV