ePatientenakte Welche Pflichten die ePA ab 2025 für Praxen mit sich bringt

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Isabel Aulehla

Im Januar 2025 startet die ePA für alle Versicherten. Im Januar 2025 startet die ePA für alle Versicherten. © agenturfotografin – stock.adobe.com

In wenigen Monaten soll die große Mehrheit der Versicherten eine elektronische Patientenakte besitzen. Arztpraxen sind zum Befüllen verpflichtet. Welche Funktionen wird die Akte bieten und welche Daten müssen hinein? 

Wann startet die ePA? 

Ab dem 15. Januar 2025 müssen die Krankenkassen allen Versicherten, die nicht widersprechen, eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Zu diesem Stichtag startet das Roll-Out in den Pilotregionen Hamburg und Franken. Wenn alles glatt läuft, soll einen Monat später die bundesweite Nutzung folgen. Die Pflichten, die dann auf Arztpraxen zukommen, hat das Bundesgesundheitsministerium bereits im März dieses Jahres im „Digital-Gesetz“ geregelt. Die Krankenkassen beginnen derzeit, ihre Versicherten über das Opt-Out-Verfahren und die Funktionen der Akte zu informieren.

Welche Daten wird die ePA enthalten? 

Bestimmte Unterlagen müssen Praxen in der ePA speichern, sofern sie im aktuellen Behandlungskontext entstanden sind und elektronisch vorliegen. Dazu gehören: 

  • Daten des elektronischen Medikationsplans 
  • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit
  • Labordaten 
  • Befunde aus bildgebenden Verfahren
  • Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur bei ausdrücklicher Zustimmung, s.u.)
  • Erklärungen zur Organspende

Informationen zu Verordnungen gelangen automatisch über den eRezept-Server in die Akte, falls Versicherte nicht widersprechen. So soll darin eine „Medikationsliste“ entstehen. Auch frei verkäufliche Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel werden laut KBV über den Server in die ePA eingespeist. 

Andere Daten müssen Praxen auf Wunsch der Versicherten einpflegen. Dies gilt beispielsweise für Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, AU-Bescheinigungen, elektronische Abschriften der Patientenakte oder Daten aus DMP.

Die Einwilligung muss nachprüfbar dokumentiert sein. Das Befüllen der ePA darf an Medizinische Fachangestellte delegiert werden. 

Alte Unterlagen auf Papier müssen Praxen nicht einstellen. Stattdessen sind die Krankenkassen zuständig. Versicherte haben einen Anspruch darauf, zweimal innerhalb von 24 Monaten bis zu zehn Dokumente digitalisieren zu lassen. Sofern Patientinnen und Patienten es nicht ablehnen, speichern die Krankenkassen außerdem Diagnosecodes und Abrechnungsdaten in der ePA. Versicherte selbst können ebenfalls Informationen einstellen, beispielsweise Fitnessdaten, die sie mit Wearables erzeugt haben.

Ersetzt die ePA die bisherige Patientenakte der Praxis? 

Nein. Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin verpflichtet, alle relevanten medizinischen Informationen in einer eigenen Akte im Praxisverwaltungssystem festzuhalten. Die ePA soll seitens der Versicherten geführt werden. Bei ihnen liegt die Entscheidung darüber, was gespeichert wird und was nicht. Das Gesetz formuliert das Ziel, barrierefrei Informationen bereitzustellen, die bei Anamnese, Befunderhebung und Behandlung unterstützen.

Wie kommt die Opt-Out-Lösung bei den Versicherten an?

In der Bevölkerung müsse noch viel Überzeugungsarbeit zur ePA geleistet werden, meint der AOK-Bundesverband. Er bezieht sich auf eine repräsentative Befragung unter 10.000 Personen, die er im August durchführen ließ. Demnach begrüßen ca. 60 % der Teilnehmenden die automatische Erstellung der ePA per Opt-Out-Verfahren. Rund 20 % finden sie schlecht oder eher schlecht. Drei Viertel haben außerdem Interesse daran, selbst Gesundheitsdaten wie Arztbriefe und Laborbefunde einsehen zu können. Der Wille, selbst Dokumente einzustellen, scheint etwas geringer. Daran sind etwa 56 % interessiert.

Welche Aufklärungs- und Informationspflichten gelten?

Leistungserbingende sind verpflichtet, darüber zu informieren, welche Daten sie in der ePA speichern. Auch darauf, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Speicherung weiterer Informationen besteht, sollen sie hinweisen. Falls auf Wunsch Daten eingepflegt werden, muss die Einwilligung in der Behandlungsdokumentation protokolliert werden. 

Bei sensiblen Daten, die eine stigmatisierende Wirkung haben können, gelten besondere Informationspflichten. Dies betrifft  laut Gesetz z.B. sexuell übertragbare  Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Ärztinnen und Ärzte müssen explizit auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen und die Entscheidung ggf. ausdrücklich in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. 

Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen gemäß des Gendiagnostikgesetzes sind noch strenger geschützt: Die Speicherung in der ePA ist nur zulässig, wenn die Betreffenden ausdrücklich zugestimmt haben, entweder schriftlich oder in elektronischer Form.

Müssen Arztpraxen die ePA nutzen?

Eine Weigerung, die elektronische Patientenakte zu nutzen wäre dein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten, schreibt die KBV. Die Befüllung sei gemäß Gesetz selbst dann obligatorisch, wenn der Praxisalltag es gerade nicht zulasse.

Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Versicherte? 

Patientinnen und Patienten können weitestgehend selbst entscheiden, welche Informationen in der ePA gespeichert werden und wer sie sehen darf. Die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse ermöglicht es ihnen, Daten zu ergänzen, zu löschen oder zu verbergen. Alternativ können sie sich an die Ombudsstellen wenden, die die Krankenkassen einrichten müssen. Im Einzelnen können Versicherte z.B. Folgendem widersprechen

  • dem Erstellen einer ePA insgesamt
  • einzelnen Anwendungsfällen, etwa dem Medikationsprozess 
  • dem Zugriff einer Arztpraxis auf die ePA 
  • dem Zugriff einer Arztpraxis auf bestimmte Dokumente oder Daten eines Anwendungsfalls
  • dem Einstellen von Daten durch die Krankenkasse
  • dem Bereitstellen von Daten für Forschungszwecke

Außerdem können Patientinnen und Patienten den Zeitraum einschränken, in dem Praxen nach Stecken der Gesundheitskarte Zugriff auf die Akte haben. Standardmäßig sind 90 Tage voreingestellt. Diese Dauer kann bis auf einen Tag reduziert oder unbegrenzt erweitert werden. 

Zudem ist es Versicherten möglich, Dokumente zu verbergen. Dies funktioniert jedoch nur gesamthaft, kann also nicht auf einzelne Praxen bezogen werden. Bei Unterlagen oder Anwendungsfällen ist es ähnlich. So könnten keine einzelnen Daten aus dem Medikationsplan gelöscht werden, nur der Plan als Ganzes, erklärt die KBV.

Wie viel Honorar gibt es für das Befüllen der Akte? 

Bislang können Arztpraxen für die sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA die GOP 01648 (10,62 Euro) abrechnen. Diese Position gilt allerdings nur bis zum 14. Januar 2025. Dazu, wie es ab dem 15. Januar weitergeht, lägen der KBV noch keine Informationen vor, heißt es auf Nachfrage.  

Medical-Tribune-Bericht