Abrechnungsbetrug erfunden – für Falschbewertung drohen Ordnungsgeld oder Haft
Ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und ggf. Haft drohen einer Frau, wenn sie erneut ihren Zahnarzt wahrheitswidrig des Abrechnungsbetrugs und der falschen Verdächtigung bezichtigt. Die in einer Arztbewertung auf Google erhobenen Vorwürfe wurden ihr per einstweiliger Verfügung untersagt.
„Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen rechtswidrige Bewertungen und Äußerungen vorzugehen“, verweist der Rechtsanwalt des Zahnarztes auf die schnelle Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, die allerdings per Widerspruch angegriffen werden kann. Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gewünschte Maßnahmen waren nicht indiziert
Dominik Wolsing von LHR Rechtsanwälte, Köln, schildert den Fall so: Die Patientin verlangte eine Wurzelbehandlung, das Einsetzen von Kronen und eine Parodontosebehandlung. Der Dentist befand, dass die gewünschten Maßnahmen medizinisch nicht indiziert waren. Er nahm sie deshalb nicht vor und setzte sich mit der Krankenversicherung der Patientin in Verbindung. Die für die Beratung erforderlichen Untersuchungen – aber keine darüber hinausgehenden Behandlungen – stellte er in Rechnung.
Die Patientin äußerte sich daraufhin abfällig über den Zahnarzt auf dessen Google-My-Business-Profil. Die Bewertung habe zudem fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass in der Praxis schönheitschirurgische Behandlungen vorgenommen worden waren, berichtet der Rechtsanwalt. Der Zahnarzt ließ die Bewertung entfernen und erstattete Anzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen eine Zahlung von 600 Euro ein. Im Februar 2021 gab die Frau eine weitere negative Bewertung bei Google ab. Sie behauptete nun, dass der Zahnarzt Behandlungen abgerechnet habe, die er nach eigenen Angaben nie vorgenommen hatte. Sie warf ihm damit öffentlich Abrechnungsbetrug vor. „Der Vorwurf war jedoch frei erfunden“, so Wolsing.
Unwahre Behauptungen und Schmähkritik nicht hinnehmen
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik seien nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, betont der Rechtsanwalt. Betroffene müssten derartige Äußerungen nicht dulden. Dasselbe gelte, wenn der Bewertung z.B. – anders als suggeriert – kein Geschäfts- bzw. Patientenkontakt zugrunde liege. Für Ärzte sei es gefährlich, zu versuchen, sich z.B. mithilfe eines klarstellenden Kommentars im Internet zu wehren. Hier drohe ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden könne.
Quelle: LG Heidelberg, Beschluss vom 25. März 2021, Az.: 2 O 78/21, nicht rechtskräftig