Impfpflicht in Praxen Das müssen Niedergelassene wissen
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen bis zum 15. März nachzuweisen, dass sie gegen COVID-19 immun sind oder dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Zur konkreten Umsetzung in Arztpraxen gibt es in den Teams aber noch viele Fragen. Zudem kursieren Befürchtungen rund um Kündigungen, Bußgelder und Personalmangel.
Um Klarheit zu schaffen, hat das Bundesministerium für Gesundheit eigens eine Handreichung erarbeitet, ebenso der Deutsche Hausärzteverband. Der Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen in Sachsen (BVNDS) hat gar ein Rechtsgutachten einer Kanzlei erstellen lassen. Anhand dieser Quellen hier ein Überblick über die wichtigsten Fragen zu den Folgen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Wenn im Folgenden von „ungeimpften“ Personen die Rede ist, sind Personen gemeint, die nicht geimpft sind, obwohl keine Kontraindikationen bestehen und die auch nicht als genesen gelten.
Droht ungeimpften Mitarbeitern zwangsläufig ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot?
Droht ungeimpften Praxisinhabern der Entzug der Zulassung?
Wann droht Praxisinhabern ein Bußgeld?
- trotz fehlender Meldung herausfinden, dass die betreffende Person weiterhin in der Praxis beschäftigt wird
- zu der begründeten Annahme kommen, dass bei der Person keine medizinischen Gründe gegen die Impfung sprechen und die dem Praxisinhaber vorgelegte Bescheinigung falsch ist
- einschätzen, dass der Praxisinhaber die Meldung der Person schuldhaft unterlassen hat. Dafür müsste dieser gewusst haben, dass das vom Mitarbeiter vorgelegte Dokument falsch war und keine Kontraindikationen gegen die Impfung bestehen
Muss der Praxisinhaber haften, wenn Patienten sich wegen ungeimpften Personals mit dem Coronavirus infizieren?
Medical-Tribune-Bericht