Krank oder schwanger in der Weiterbildung: Fehlzeiten nicht nacharbeiten lassen
Mit Blick auf den Deutschen Ärztetag im Mai in Erfurt hat die Delegiertenversammlung des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg beschlossen, das Ärzteparlament und die Bundesärztekammer aufzufordern, sich für eine einheitliche Regelung zum Anerkennen von Fehlzeiten in der Weiterbildung einzusetzen. Für alle Ärztekammern wird empfohlen, die in Baden-Württemberg und Hessen geltende Regelung anzuwenden: „Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen pro Weiterbildungsjahr, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit sollen auf die Weiterbildung angerechnet werden.“
Ärztekammern zwingen zur „Selbstausbeutung im Beruf“
Anders als im Südwesten und in Hessen erlaubten die Weiterbildungsordnungen in anderen Bundesländern „formal nicht einen einzigen Krankheitstag, ohne dass nachgearbeitet werden muss“, moniert der Hausärzteverband. Die „Selbstausbeutung im Beruf“ werde so von einigen Landesärztekammern den Ärzten in Weiterbildung aufgezwungen. Zudem sei das eine Ungleichbehandlung gegenüber MFA-Auszubildenden, bei denen eine Erkrankungszeit von sechs Wochen „keineswegs von der Ausbildungszeit abgezogen“ werde.
Auch schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen pro Weiterbildungsjahr sollten grundsätzlich auf die Weiterbildung anrechenbar sein, meint der Hausärzteverband. Zahlreiche Landesärztekammern böten es eine solche Regelung bisher nicht an. Dabei verbiete Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. „Genau solch eine Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn Frauen schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten nicht auf ihre Weiterbildungszeit anrechnen dürfen, wohingegen Männer, die sich z.B. beim Sport verletzten, diese Möglichkeit durchaus haben“, monieren die Delegierten.
Landarztquote erscheint wie eine Trostpreis-Vergabe
An die Landesregierung von Baden-Württemberg gewandt, fordert der Hausärzteverband, dass bei der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 von einer sog. Landarztquote abgesehen werden sollte. Laut Masterplan könnten bis zu 10 % der Studienplätze vorab an Bewerber(innen) vergeben werden, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für bis zu zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Planungsbereichen tätig zu werden.
Es sei unangemessen, von Abiturienten zu verlangen, dass sie sich festlegen, wo sie 15 bis 20 Jahre später beruflich tätig sein wollen, argumentiert der Verband. Zudem schade es dem Image des Landarztes, „wenn diese Karriereoption als Trostpreis für einen nicht ausreichenden Notendurchschnitt im Abitur angesehen wird“.